{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1171_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10671", "Checksum": "67ea6f5ce769045cb8301f06a586aea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1171", "2017 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei gesamthaften Gesetzesvorlagen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie nur abgeschwächt. Insbesondere wenn es sich um eine Kodifikation handelt, die zahlreiche Gebiete miteinschliesst. Die Stimmberechtigten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen.\r\nDie Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gemeinde, sozusagen die Verfassung. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Die vorliegenden Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt, sicherzustellen. 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Die Stimmberechtigten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen.\r\nDie Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gemeinde, sozusagen die Verfassung. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Die vorliegenden Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt, sicherzustellen. In diesem grundlegenden Zweck der Revision der Gemeindeordnung ist ein hinreichender Sachzusammenhang im Sinn der Einheit der Materie zu erkennen. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 GG | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Mit E-Mail vom 3. Oktober 2017 stellte der Gemeinderat der Gemeinde A einem kleinen Adressatenkreis die Abstimmungsbotschaft zur Teilrevision der Gemeindeordnung, über die am 26. November 2017 abgestimmt wurde, zur Information zu. Am 6. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden B und C beim Regierungsrat des Kantons Luzern je eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung vom 26. November 2017 über die Teilrevision der Gemeindeordnung ein. Zur Begründung hielten die Beschwerdeführenden zusammengefasst fest, dass die Vorlage über die Teilrevision – nebst den Anpassungen an das übergeordnete Recht – eine Vielzahl durchaus heikler Änderungen beinhalte, die mit der Anpassung der Gemeindeordnung an das übergeordnete kantonale Recht nichts zu tun hätten und im Übrigen ihrerseits sachlich in keinem ersichtlichen Zusammenhang zueinander stünden. Somit werde die Einheit der Materie verletzt. Aus den Erwägungen: (…) 4.1 Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 394 E. 8.2). Zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit zählt auch der Grundsatz der Einheit der Materie. Dieser Grundsatz verlangt, dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien, die keinen inneren sachlichen Zusammenhang aufweisen, nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzen und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belassen. Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimmbürger ihre Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen: Entweder müssen sie der Gesamtvorlage zustimmen, obschon sie einen oder gewisse Teile missbilligen, oder sie müssen die Vorlage ablehnen, obwohl sie den andern oder andere Teile befürworten. Der Grundsatz der Einheit der Materie ist bei allen Vorlagen zu beachten, die den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2014 vom 23.6.2015 E. 5.2; BGE 137 I 200 E. 2.1 f.; 130 I 185 E. 3; 129 I 366 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont, dass der Grundsatz von relativer Natur und vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse zu betrachten ist (vgl. BGE 137 I 200 E. 2.2; 129 I 366 E. 2.3; BGE 128 I 190 E. 3.2). Insbesondere kann der geforderte innere Zusammenhang zwischen einzelnen Teilen nicht abstrakt umschrieben werden. Der Begriff der Einheit der Materie ist daher schwer zu fassen. Eine Verbindung zwischen einzelnen Teilen kann sich aus einem einheitlichen Ziel oder gemeinsamen Zweck ergeben. Ob dies im Einzelfall als gegeben erachtet wird, kann vom Standpunkt und der Abstraktionshöhe der Betrachtung abhängen. Im Sinn einer Grenzziehung hält die Rechtsprechung lediglich fest, dass zur Wahrung der Einheit der Materie nicht jegliche, rein künstlich oder politisch hergestellte Verbindung zwischen einzelnen Teilen ausreicht. Erforderlich ist eine Ausrichtung, die aus der Sicht der Willensbildung und -äusserung der Stimmberechtigten als gemeinsam wahrgenommen werden kann. Da der Begriff der Einheit der Materie, wie aufgezeigt, von relativer Natur und die Gewichtung einzelner Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander zudem eine politische Frage ist, kommt den Behörden bei der Ausgestaltung von Vorlagen nach der Rechtsprechung ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zu. An die Einhaltung des Grundsatzes dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGE 129 I 366 E. 2.3; BGE 104 Ia 215 E. 2b). Bei gesamthaften Gesetzesvorlagen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie nur noch abgeschwächt. Insbesondere wenn es sich um eine Kodifikation handelt, die zahlreiche Gebiete miteinschliesst (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 995, Rz. 2516). Dazu hält das Bundesgericht fest, dass bei Gesetzesvorlagen die Einheit der Materie gewahrt ist, wenn eine bestimmte Materie geregelt werden soll und die einzelnen"}