Zudem wird ihr eine Tagesstruktur geboten. Damit werden jedoch nicht dieselben Wirkungen erzielt, wie dies mit der Anordnung der Vormundschaft der Fall wäre. Kommt hinzu, dass die Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche der Beschwerdeführerin von Dauer ist, was ebenfalls dagegen spricht, lediglich eine Beistandschaft oder Beiratschaft anzuordnen (LGVE 1988 III Nr. 12). Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Anordnung der Vormundschaft im heutigen Zeitpunkt als angezeigt. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen. |