Dies spricht gegen die Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme als die Vormundschaft. Insbesondere spricht dies gegen die Anordnung einer Beistandschaft, da die Handlungsfähigkeit bei Anordnung dieser vormundschaftlichen Massnahme voll erhalten bleibt und Verbeiständete auch gegen den Willen des Beistandes beliebige Rechtsgeschäfte abschliessen können (LGVE 1995 III Nr. 2). Zudem bedarf die Beschwerdeführerin der Unterstützung sowohl in persönlichen als auch in finanziellen Angelegenheiten, somit im gesamten Lebensbereich. Zwar kommt ihr seit ihrem Aufenthalt im Pflegeheim vollständige pflegerische Fürsorge zu. Zudem wird ihr eine Tagesstruktur geboten.