Aus den Aussagen der Pflegedienstleiterin des Heimes und des Hausarztes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alltagsleben grundsätzlich unselbständig ist. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei den Handlungen eines Beistands oder Beirats bzw. dessen Überwachung ist daher nicht denkbar. Zudem ist sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit einem Beistand oder Beirat zusammenzuarbeiten. Wie sich aus ihrer Beschwerde ergibt, ist sie grundsätzlich auch nicht bereit, sich vertreten zu lassen. Dies spricht gegen die Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme als die Vormundschaft.