Das setzt jedoch voraus, dass mit der Vertretung und der Fürsorge durch Dritte die gleichen Wirkungen erzielt werden, der Dritte Beistand und Fürsorge übernehmen will, der Schutzbedürftige bereit ist, sich vertreten zu lassen, und auch fähig ist, die Vertretung zu überwachen. Entfällt die Kooperationsbereitschaft des Schutzbedürftigen, so wird eine Vormundschaft nicht zu umgehen sein (LGVE 1988 III Nr. 12, 1985 III Nr. 19). Aus den Aussagen der Pflegedienstleiterin des Heimes und des Hausarztes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alltagsleben grundsätzlich unselbständig ist.