LGVE 1995 III Nr. 2). Ist der Schutzbedürftige nicht mehr in der Lage, am Rechtsverkehr durch eigene Handlungen teilzunehmen, und ist seine persönliche Fürsorge in der Familie oder in einer Anstalt dauernd gewährleistet, so kann womöglich von der Entmündigung abgesehen werden (LGVE 1991 III Nr. 3). Das setzt jedoch voraus, dass mit der Vertretung und der Fürsorge durch Dritte die gleichen Wirkungen erzielt werden, der Dritte Beistand und Fürsorge übernehmen will, der Schutzbedürftige bereit ist, sich vertreten zu lassen, und auch fähig ist, die Vertretung zu überwachen.