| | Entscheid: | 5. Die Rechtsprechung schützt die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen nur, wenn sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen. Daher darf nur gemäss Artikel 369 ZGB entmündigt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mit einer die persönliche Freiheit weniger einschränkenden Massnahme erreicht werden kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 162 zu Art. 369 ZGB; LGVE 1995 III Nr. 2).