Artikel 369 Absatz 1 ZGB. Die Anordnung einer Vormundschaft gemäss Artikel 369 Absatz 1 ZGB ist verhältnismässig, auch wenn sich die schutzbedürftige Person seit kurzem in einem Pflegeheim aufhält und ihr vollständige pflegerische Fürsorge zukommt, sie aber im Alltagsleben grundsätzlich unselbständig ist, nicht bereit ist, sich vertreten zu lassen, krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mit einem Beistand oder Beirat zusammenzuarbeiten und ihre Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Dauer ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 5.