Zudem bestehen keine geeigneten Massnahmen, um das Risiko in den akzeptablen Bereich bzw. auf den Ist-Zustand senken zu können. Ausserdem handelt es sich beim geplanten Trainingsplatz um eine sensible Nutzung, die nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden sollte. Insgesamt muss das Risiko der Erdgashochdruckleitung nach der Einzonung als nicht tragbar eingestuft werden. Indem die Gemeinde dieser möglichen Einwirkungen nicht genügend Bedeutung zugemessen hat, hat sie einen Planungsgrundsatz verletzt, weshalb die Einzonung rechtswidrig ist. (Regierungsrat, 31. Oktober 2011, Nr.1154) |