Dieses Risiko ist nicht tragbar. 9.5 Die Gemeinde hat bei ihrer Ortsplanung im Sinn der Planungsgrundsätze nach Artikel 3 Absatz 3b RPG auch darauf zu achten, dass Wohngebiete, wozu auch eine Sport- und Freizeitanlage zu zählen ist, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung (vgl. E. II/.4.) verschont wird. Diesen Grundsatz hat sie bei der umstrittenen Nutzungsänderung verletzt. Deshalb ist die Einzonung rechtswidrig.