Sowohl die Fachbehörde des Bundes, das BFE, wie jene des Kantons, die Dienststelle UWE, erachten Einzonungen bzw. die Planung von personenintensiven Nutzungen innerhalb des Letalitätsradius R99 bzw. R100 als ungeeignet. 9.4 Sowohl der Gemeinderat als auch der Beschwerdegegner machen geltend, dass sich die Anzahl der gleichzeitig auf dem Sportplatz anwesenden Personen durch den neuen Trainingsplatz nicht erhöhen werde. Allerdings kommt die Risikoermittlung zum Schluss, dass das Risiko durch diese Einzonung nahe der Transitgasleitung auch dann erhöht würde, wenn die Personenzahl auf allen Fussball- und Trainingsplätzen insgesamt gleich bleiben sollte.