Selbst der bestehende Sportplatz liegt zu einem Teil in diesen Radien R100. Ein vom Beschwerdegegner ins Feld geführter aufgeschütteter Bahndamm in der Höhe von 2,5 bis 3 m hat auf die angeführten Letalitätsradien keinen derartigen Einfluss, dass sich die eingezonte Fläche ausserhalb der R100 befinden würde. Sowohl die Fachbehörde des Bundes, das BFE, wie jene des Kantons, die Dienststelle UWE, erachten Einzonungen bzw. die Planung von personenintensiven Nutzungen innerhalb des Letalitätsradius R99 bzw. R100 als ungeeignet.