Am Betrieb der Transitgasleitung besteht ein schweizweites öffentliches Interesse, welches höher gewichtet wird als das öffentliche Interesse an der Einzonung für einen geplanten Trainingsplatz. Eine Betriebseinschränkung der Erdgashochdruckleitung - sofern es soweit käme - aufgrund der Einzonung, der keine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten vorangegangen ist, wäre nicht gerechtfertigt und auch rechtlich kaum durchsetzbar, nachdem diese Anlage rechtskräftig bewilligt ist. 9.3 Die eingezonte Fläche befindet sich zwischen dem Fluss und der Kantonsstrasse, die parallel zu den Eisenbahnschienen verläuft.