Im Übergangsbereich besteht ein erhebliches Beurteilungsermessen (Hansjörg Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2001, N. 161 zu Art. 10). 9.1 Die Gemeinde ist der Auffassung, dass die Interessenabwägung zwischen dem Risiko der Erdgasleitung einerseits und dem Nutzen und der Benutzungsintensität andererseits für eine Einzonung spricht. Es handle sich nur um einen zusätzlichen Trainingsplatz, der nicht dauernd belegt sei. Die Personenbelegung beschränke sich auf jeweils recht kurze Zeiten am Vorabend und Abend. Ausserdem sei nicht vorgesehen, auf diesem Platz Meisterschaftsspiele auszutragen.