Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob tatsächlich kein anderer Standort für den Trainingsplatz in Frage kommt. Es bestehen somit weder geeignete bauliche oder raumplanerische Massnahmen noch geeignete Schutzmassnahmen, um das Risiko in den akzeptablen Bereich bzw. auf den heutigen Stand senken zu können. 9. Da sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken lässt bzw. es sich nicht verhindern lässt, dass das Risiko noch ansteigt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Übergangsbereich besteht ein erhebliches Beurteilungsermessen (Hansjörg Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl.