Eine Verlegung der Erdgasleitung aufgrund einer Einzonung in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen für einen geplanten Trainingsplatz - wie sie etwa der Beschwerdegegner verlangt - wäre unverhältnismässig. 8.2 Bei einer Spiel- und Freizeitanlage im offenen Gelände können keine Schutzmassnahmen getroffen werden, wie dies etwa bei Bauten beispielsweise durch die Gebäudeausrichtung oder Fassadengestaltung möglich ist. Das von der Leitung ausgehende Risiko steigt beim Fussballspielen im Freien sogar stärker an, als wenn sich Personen im Innern eines Gebäudes aufhalten.