Aus der Überprüfung der Störfallsituation ergibt sich, dass die bestehende Erdgashochdruckleitung vorliegend bereits einen hohen Sicherheitsstandard aufweist, dass also bereits beim Bau der Leitung zusätzliche Sicherheitsmassnahmen gegenüber den geltenden Sicherheitsvorschriften getroffen wurden. Weitere verhältnismässige risikomindernde Massnahmen sind leitungsseitig denn auch nicht mehr möglich. Eine Verlegung der Erdgasleitung aufgrund einer Einzonung in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen für einen geplanten Trainingsplatz - wie sie etwa der Beschwerdegegner verlangt - wäre unverhältnismässig.