in diesem Fall redet man von baulichen, technischen oder organisatorischen Sicherheitsmassnahmen. Von Schutzmassnahmen ist auszugehen, wenn die von der Anlage bedrohten Bauten und Anlagen z.B. durch bauliche Massnahmen (Gebäudeausrichtung, Fassaden- und Umgebungsgestaltung usw.) geschützt werden. Schliesslich sind auch raumplanerische Massnahmen zu prüfen, wie Alternativstandorte, Ausscheidung von Sicherheitskorridoren oder Reduktion der Nutzungsdichte oder Nutzungsart (Störfallvorsorge im Rahmen der Raumplanung, Beurteilungskriterien für Störfallrisiken in Planungsverfahren, Schlussbericht der Ernst Basler+Partner vom 16. Mai 2006, S. 30ff.).