Die Gemeinde ist somit bei der Nutzungsänderung eines Teils der fraglichen Parzelle nicht den Vorgaben des kantonalen Richtplans gefolgt. Zusammenfassend ist das Vorgehen zur Einzonung nicht dem kantonalen Richtplan entsprechend erfolgt, indem sich die Gemeinde nicht genügend mit der Störfallproblematik auseinandergesetzt hat. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einzonung in materieller Hinsicht trotzdem genehmigt werden kann. 8. Aufgrund der eingereichten Beschwerde und gestützt auf die Stellungnahmen der Fachbehörden des Bundes und des Kantons ist der Y AG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Aktualisierung der Risikoermittlung in Auftrag gegeben worden.