Als Planungsgrundsatz werden die Gemeinden in der Koordinationsaufgabe S9-2 des kantonalen Richtplans angewiesen, besonders schützenswerte, sensible Nutzungen nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich zu trennen. Als besonders schützenswerte, sensible Nutzungen werden unter anderem Sportanlagen genannt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Gemeinde Z und die anderen beiden hier involvierten Gemeinden tatsächlich nach Möglichkeiten gesucht hätten, um eine Erweiterung des Sportplatzes räumlich von der Transitgasleitung zu trennen.