Den Akten der Gemeinde ist denn auch nicht zu entnehmen, dass sich die Gemeinde vertieft mit dem Risiko auseinandergesetzt hat. In der Botschaft zur Gemeindeversammlung und in der Stellungnahme zur Beschwerde führt der Gemeinderat aus, dass er das Risiko nicht derart hoch einschätze wie die Beschwerdeführerin. Woraus diese Einschätzung resultiert, kann aus den Akten jedoch nicht nachvollzogen werden. Als Planungsgrundsatz werden die Gemeinden in der Koordinationsaufgabe S9-2 des kantonalen Richtplans angewiesen, besonders schützenswerte, sensible Nutzungen nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich zu trennen.