Die Gemeinde Z als Planungsträgerin muss bei der Nutzungsplanung die verschiedenen Bedürfnisse aufeinander abstimmen. Gleichwohl hat sie - entgegen den Anweisungen im kantonalen Richtplan - trotz entsprechendem Antrag im Vorprüfungsbericht (mit dem Verweis auf die Ausführungen der Dienststelle UWE) und selbst nach Eingang der Einsprache der Betreiberin der Erdgashochdruckleitung darauf verzichtet, die Risiken, welche sich durch die Einzonung ergeben, bzw. erhöhen, ermitteln zu lassen. Den Akten der Gemeinde ist denn auch nicht zu entnehmen, dass sich die Gemeinde vertieft mit dem Risiko auseinandergesetzt hat.