Besonders schützenswerte, sensible Nutzungen sollen nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden (S9-2). Um die Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und den Betrieben und Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial eine gewisse Standortsicherheit zu gewährleisten, ist eine frühzeitige Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenbereiche bei der Festlegung neuer Nutzungszonen notwendig (KRP 2009, Erläuterungen zu S9). 7. Die Gemeinde Z als Planungsträgerin muss bei der Nutzungsplanung die verschiedenen Bedürfnisse aufeinander abstimmen.