Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist. Daraus erhellt, dass für die vorliegend zur Diskussion stehende Erdgashochdruckleitung die StFV über den Verweis in der RLV zur Anwendung kommt. 5. Mit dem Inkrafttreten der StFV wurden die methodischen Hilfsmittel für eine einheitliche Risikobewertung bereitgestellt. Das Ziel der StFV besteht darin, die von den Anlagen ausgehenden Risiken für die Umgebung mit allen dem Inhaber verfügbaren verhältnismässigen Massnahmen zu vermindern und gesellschaftlich tragbar zu halten. Anlagen dürfen nur dann erstellt oder betrieben werden, wenn die Risiken gemäss StFV tragbar sind.