Sie gilt jedoch nicht für Hochdruckgasleitungsanlagen, die dem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz, RLG) unterstellt sind (Art. 1 Abs. 4a StFV). Für Rohrleitungsanlagen, die der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterstellt sind, verlangen die Unterabsätze b und c von Artikel 7 der Rohrleitungsverordnung (RLV), dass der Umweltverträglichkeitsbericht eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nach der StFV sowie eine Risikoermittlung im Sinn von Anhang 4.1 der StFV enthalten muss, wenn dies aufgrund der