Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und genehmigte die Zuweisung der fraglichen Fläche zur Zone für Sport- und Freizeitanlagen nicht. Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Einzonung in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen sei zu verzichten. Als Begründung führt sie an, die Einzonung sei richtplanwidrig und nicht zweckmässig. Der Gemeinderat habe sich mit der Störfallproblematik nicht auseinandergesetzt und somit die Vorgaben des Richtplans missachtet. Die Einzonung erhöhe das bereits bestehende Risiko der Transitgasleitung. Der Gemeinderat beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und die Genehmigung der Einzonung.