| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zur Erweiterung einer Sportanlage wies die Gemeinde Z einen Teil eines Grundstücks von der Landwirtschaftszone der Zone für Sport- und Freizeitanlagen zu. Die eingezonte Fläche liegt in der Nähe einer 48"-Erdgashochdruckleitung mit einem Betriebsdruck von 75 Bar. Die Betreiberin der Gasleitung erhob Verwaltungsbeschwerde gegen die Zonenplanänderung. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und genehmigte die Zuweisung der fraglichen Fläche zur Zone für Sport- und Freizeitanlagen nicht.