Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.