{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1154_2011-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4938", "Checksum": "dc18a4efb6a0f9708696f5a38f2b97c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1154", "2011 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "6371bde8376e69913b7a68f304be54fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht\n\n Kantons, die Dienststelle UWE, erachten Einzonungen bzw. die Planung von personenintensiven Nutzungen innerhalb des Letalitätsradius R99 bzw. R100 als ungeeignet. 9.4 Sowohl der Gemeinderat als auch der Beschwerdegegner machen geltend, dass sich die Anzahl der gleichzeitig auf dem Sportplatz anwesenden Personen durch den neuen Trainingsplatz nicht erhöhen werde. Allerdings kommt die Risikoermittlung zum Schluss, dass das Risiko durch diese Einzonung nahe der Transitgasleitung auch dann erhöht würde, wenn die Personenzahl auf allen Fussball- und Trainingsplätzen insgesamt gleich bleiben sollte. Wie schon in E. 8.2 ausgeführt, ändert auch die zeitlich beschränkte Nutzung, welche der Gemeinderat und der Beschwerdegegner als positiven Faktor anführen, nichts an dem erhöhten Risiko. Die zeitlich beschränkte Nutzung am Vorabend und Abend fällt nämlich teilweise zusammen mit dem Pendlerverkehr, wodurch sich die ohnehin schon hohe Personendichte noch erhöht. Entgegen der Ansicht des Gemeinderates darf aber das Risiko grundsätzlich nicht noch weiter erhöht werden, nur weil wegen der Kantonsstrasse und der Bahnlinie ohnehin das Risiko der Transitgasleitung bereits aktuell über dem akzeptablen Bereich liegt. Bei der Risikoermittlung blieb der neue Trainingsplatz bei der Belegungsannahme für den Matchbetrieb gemäss den Angaben der Gemeinde Z unberücksichtigt. Hingegen wurde für das Grümpelturnier eine Belegung des neuen Trainingsplatzes mit 100 Personen angenommen. Diese Annahme stützt sich auf Auskünfte der Gemeinden Y und Z. Durch den neuen Fussballplatz wird ermöglicht, dass sich gleichzeitig mehr Personen auf dem Sportplatz aufhalten können, was sich entsprechend auf das Risiko auswirkt. Doch selbst wenn die Personenzahl - wie der Gemeinderat und der Beschwerdegegner geltend machen - gleich bleiben sollte, würde ein zusätzlicher Trainingsplatz zu einer örtlichen Verschiebung von 15 Personen gemäss Risikobericht vom bestehenden Sportplatz, der teilweise in den Letalitätsradien R100 liegt, auf den neuen Trainingsplatz, der vollständig in den Letalitätsradien R100 liegt, zur Folge haben. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass mindestens die auf dem neuen Trainingsplatz Anwesenden ein Totalversagen der Leitung nicht überleben würden. Erschwerend kommt hinzu, dass Sportanlagen zu den sensiblen Nutzungen gezählt werden (KRP 2009, Koordinationsaufgabe S9-2), die nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden sollen. Der Sportplatz würde zu einem grossen Teil auch durch Kinder und Jugendliche genutzt. Dieses Risiko ist nicht tragbar. 9.5 Die Gemeinde hat bei ihrer Ortsplanung im Sinn der Planungsgrundsätze nach Artikel 3 Absatz 3b RPG auch darauf zu achten, dass Wohngebiete, wozu auch eine Sport- und Freizeitanlage zu zählen ist, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung (vgl. E. II/.4.) verschont wird. Diesen Grundsatz hat sie bei der umstrittenen Nutzungsänderung verletzt. Deshalb ist die Einzonung rechtswidrig. 10. Insgesamt ergibt sich, dass die Risikosummenkurve zwar im unteren Übergangsbereich liegt, aber durch die Einzonung das bereits bestehende Risiko der Erdgasleitung noch erhöht wird und die eingezonte Fläche sich vollständig in den Radien R100 befindet, in denen bei einem Totalversagen alle sich darin aufhaltenden Personen ums Leben kommen würden. Zudem bestehen keine geeigneten Massnahmen, um das Risiko in den akzeptablen Bereich bzw. auf den Ist-Zustand senken zu können. Ausserdem handelt es sich beim geplanten Trainingsplatz um eine sensible Nutzung, die nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden sollte. Insgesamt muss das Risiko der Erdgashochdruckleitung nach der Einzonung als nicht tragbar eingestuft werden. Indem die Gemeinde dieser möglichen Einwirkungen nicht genügend Bedeutung zugemessen hat, hat sie einen Planungsgrundsatz verletzt, weshalb die Einzonung rechtswidrig ist. (Regierungsrat, 31. Oktober 2011, Nr.1154) |"}