{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1154_2011-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4938", "Checksum": "dc18a4efb6a0f9708696f5a38f2b97c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1154", "2011 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "6371bde8376e69913b7a68f304be54fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht\n\n oder der Nutzungsart bei einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen nicht möglich (bzw. praktikabel). Als raumplanerische Massnahme haben die Dienststelle UWE und das BFE die Prüfung von Alternativstandorten beantragt. Diesem Antrag ist die Gemeinde - wie bereits in E. 7. aufgezeigt - nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob tatsächlich kein anderer Standort für den Trainingsplatz in Frage kommt. Es bestehen somit weder geeignete bauliche oder raumplanerische Massnahmen noch geeignete Schutzmassnahmen, um das Risiko in den akzeptablen Bereich bzw. auf den heutigen Stand senken zu können. 9. Da sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken lässt bzw. es sich nicht verhindern lässt, dass das Risiko noch ansteigt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Übergangsbereich besteht ein erhebliches Beurteilungsermessen (Hansjörg Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2001, N. 161 zu Art. 10). 9.1 Die Gemeinde ist der Auffassung, dass die Interessenabwägung zwischen dem Risiko der Erdgasleitung einerseits und dem Nutzen und der Benutzungsintensität andererseits für eine Einzonung spricht. Es handle sich nur um einen zusätzlichen Trainingsplatz, der nicht dauernd belegt sei. Die Personenbelegung beschränke sich auf jeweils recht kurze Zeiten am Vorabend und Abend. Ausserdem sei nicht vorgesehen, auf diesem Platz Meisterschaftsspiele auszutragen. Schliesslich würden unmittelbar neben der Gasleitung bereits die stark befahrene Kantonsstrasse und die Eisenbahnlinie verlaufen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einzonung erhöhe das bereits bestehende Risiko der Transitgasleitung. Das durch die bestehende Kantonsstrasse und die bestehende Eisenbahnlinie bereits aktuell über dem akzeptablen Bereich liegende Risiko stelle jedoch keinen Freipass dar, um durch Einzonungen in unmittelbarer Nähe der Transitgasleitung das Risiko weiter zu erhöhen. Ausserdem handle es sich bei einer Sportanlage um eine schützenswerte, sensible Nutzung, welche gemäss dem kantonalen Richtplan 2009 nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden sollte. Schliesslich bilde die Transitgasleitung die Hauptleitung und somit das Rückgrat der schweizerischen Gasversorgung, weshalb an der Transitgasleitung ein überragendes öffentliches, schweizweites Interesse bestehe. 9.2 Die Einzonung für die Erstellung und Nutzung eines Trainingsplatzes liegt im öffentlichen Interesse. Der Gemeinderat hebt insbesondere das Angebot einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung für viele Jugendliche hervor. Dies wird unterstützt, wobei dieses Interesse kommunal, allenfalls regional ist. Demgegenüber ist die Transitgasleitung eine Anlage, die dazu dient, die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 RPG), indem sie einerseits die Kunden mit Erdgas versorgt und andererseits die Verbindung zwischen Italien und den Erdgasfeldern in Nordeuropa schafft. Am Betrieb der Transitgasleitung besteht ein schweizweites öffentliches Interesse, welches höher gewichtet wird als das öffentliche Interesse an der Einzonung für einen geplanten Trainingsplatz. Eine Betriebseinschränkung der Erdgashochdruckleitung - sofern es soweit käme - aufgrund der Einzonung, der keine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten vorangegangen ist, wäre nicht gerechtfertigt und auch rechtlich kaum durchsetzbar, nachdem diese Anlage rechtskräftig bewilligt ist. 9.3 Die eingezonte Fläche befindet sich zwischen dem Fluss und der Kantonsstrasse, die parallel zu den Eisenbahnschienen verläuft. Die Transitgasleitung ist im Bereich der eingezonten Fläche parallel zu den Eisenbahnschienen und zur Kantonsstrasse in einem Abstand von rund 15 m verlegt. Die Entfernung zwischen der Transitgasleitung und dem nordwestlichen Rand der eingezonten Fläche beträgt rund 40 m. Der bestehende Sportplatz ist immerhin mindestens 100 m von der Erdgasleitung entfernt. Wie bereits erwähnt, ist der Konsultationskarte Technische Gefahren zu entnehmen, dass die Wirkdistanz für Hitzestrahlung als Folge der Entzündung von freigesetztem Erdgas, in welcher Personen getötet oder verletzt werden können, 450 m auf beiden Seiten der Gasleitung beträgt. Die konkrete Risikoermittlung der Y AG hat im gefragten Bereich im Fall eines Totalversagens der Leitung einen Radius, in dem jede anwesende Person ums Leben kommt (R100), von 314 m für den Feuerball und 138 m für den Fackelbrand ergeben. Die gesamte eingezonte Fläche liegt somit innerhalb dieser Radien R100. Selbst der bestehende Sportplatz liegt zu einem Teil in diesen Radien R100. Ein vom Beschwerdegegner ins Feld geführter aufgeschütteter Bahndamm in der Höhe von 2,5 bis 3 m hat auf die angeführten Letalitätsradien keinen derartigen Einfluss, dass sich die eingezonte Fläche ausserhalb der R100 befinden würde. Sowohl die Fachbehörde des Bundes, das BFE, wie jene des"}