{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1154_2011-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4938", "Checksum": "dc18a4efb6a0f9708696f5a38f2b97c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1154", "2011 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. 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Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht\n\n nachfolgend zu prüfen, ob die Einzonung in materieller Hinsicht trotzdem genehmigt werden kann. 8. Aufgrund der eingereichten Beschwerde und gestützt auf die Stellungnahmen der Fachbehörden des Bundes und des Kantons ist der Y AG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Aktualisierung der Risikoermittlung in Auftrag gegeben worden. Die Y AG betreibt ein auf die Risikoanalyse spezialisiertes Büro, welches die Überprüfung der Störfallsituation gestützt auf ein standardisiertes Risikoverfahren vornimmt, das sich auf die Grundlagen im Anhang E des Berichts stützt. Die Überprüfung der Störfallsituation hat ergeben, dass der Fussballplatz im W-A-Diagramm zu einer geringfügigen Erhöhung der Summenkurve im unteren Übergangsbereich führt, insbesondere bei Störfallwerten zwischen 0,55 und 0,6 sowie bei den höchsten Störfallwerten, die durch die Personenzüge (auf der Bahnlinie A-B) während der Stosszeiten verursacht werden. Letztere erhöhen sich aufgrund des berücksichtigten Grümpelturniers von 0,76 beim Ist-Zustand auf 0,8. Die beiden bestehenden Fussballplätze befinden sich ebenfalls im Einflussbereich der Erdgashochdruckleitung mit hoher Letalität. Allerdings kommt der neue Fussballplatz noch näher an die Leitung zu liegen, und zwar vollständig innerhalb der beiden Radien für den Feuerball und den Fackelbrand, in denen im Fall eines Totalversagens der Leitung jede anwesende Person ums Leben kommt (R100). Insgesamt wird im angeführten Risikobericht der Y AG die Erhöhung des Risikos durch den neuen Fussballplatz als moderat beurteilt. Jedoch wird darin auch darauf hingewiesen, dass wenn möglich keine personenintensiven Nutzungen im engsten Einflussbereich der Erdgashochdruckleitung geplant werden sollten. Verläuft die Risikosummenkurve - wie hier - im Übergangsbereich, sind Massnahmen zur Reduktion des Risikos zu prüfen. Die Massnahmen können die Anlage selber betreffen; in diesem Fall redet man von baulichen, technischen oder organisatorischen Sicherheitsmassnahmen. Von Schutzmassnahmen ist auszugehen, wenn die von der Anlage bedrohten Bauten und Anlagen z.B. durch bauliche Massnahmen (Gebäudeausrichtung, Fassaden- und Umgebungsgestaltung usw.) geschützt werden. Schliesslich sind auch raumplanerische Massnahmen zu prüfen, wie Alternativstandorte, Ausscheidung von Sicherheitskorridoren oder Reduktion der Nutzungsdichte oder Nutzungsart (Störfallvorsorge im Rahmen der Raumplanung, Beurteilungskriterien für Störfallrisiken in Planungsverfahren, Schlussbericht der Ernst Basler+Partner vom 16. Mai 2006, S. 30ff.). 8.1 Aus der Überprüfung der Störfallsituation ergibt sich, dass die bestehende Erdgashochdruckleitung vorliegend bereits einen hohen Sicherheitsstandard aufweist, dass also bereits beim Bau der Leitung zusätzliche Sicherheitsmassnahmen gegenüber den geltenden Sicherheitsvorschriften getroffen wurden. Weitere verhältnismässige risikomindernde Massnahmen sind leitungsseitig denn auch nicht mehr möglich. Eine Verlegung der Erdgasleitung aufgrund einer Einzonung in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen für einen geplanten Trainingsplatz - wie sie etwa der Beschwerdegegner verlangt - wäre unverhältnismässig. 8.2 Bei einer Spiel- und Freizeitanlage im offenen Gelände können keine Schutzmassnahmen getroffen werden, wie dies etwa bei Bauten beispielsweise durch die Gebäudeausrichtung oder Fassadengestaltung möglich ist. Das von der Leitung ausgehende Risiko steigt beim Fussballspielen im Freien sogar stärker an, als wenn sich Personen im Innern eines Gebäudes aufhalten. Nutzungsbeschränkungen am Vorabend, wenn wegen des Pendlerverkehrs auf der Kantonsstrasse und der Bahnlinie das Personenaufkommen und somit das Risiko ansteigt, sind vorliegend nicht zielführend, weil die Junioren des Fussballclubs unter der Woche ab 17 Uhr trainieren. Sie können aufgrund ihres Schulstundenplans und der Berufstätigkeit der Fussballtrainer kaum zu einem früheren Zeitpunkt trainieren. In den Abendstunden hingegen sind die Plätze durch die 1. und 2. Mannschaft sowie die Mannschaften der ältesten Junioren des Fussballclubs besetzt. Angesichts dieser Umstände ist es weder notwendig noch weiterführend, entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners ein Gutachten über die mögliche Gefährdung unter Berücksichtigung einer Betriebszeitenregelung erstellen zu lassen. 8.3 Nach der Konsultationskarte Technische Gefahren beträgt die Wirkdistanz für Hitzestrahlung als Folge der Entzündung von freigesetztem Erdgas, in welcher Personen getötet oder verletzt werden können, auf beiden Seiten der Gasleitung 450 m. Der Risikobericht der Y AG errechnete Letalitätsradien R100, in denen im Ereignisfall alle anwesenden Personen ums Leben kommen, von 138 m für den Fackelbrand und von 314 m für den Feuerball. Angesichts der Nähe des geplanten Trainingsplatzes zur Transitgasleitung (mindestens 40 m) kommt die Ausscheidung eines Sicherheitskorridors nicht in Betracht. Ausserdem wäre eine Reduktion der Nutzungsdichte"}