{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1154_2011-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4938", "Checksum": "dc18a4efb6a0f9708696f5a38f2b97c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1154", "2011 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "6371bde8376e69913b7a68f304be54fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht\n\n Übergangsbereich und nicht akzeptabel (vgl. BGE 127 II 18 E. 5a S. 20). 6. Der vom Regierungsrat am 17. November 2009 erlassene kantonale Richtplan (KRP) 2009 wurde am 23. März 2010 vom Kantonsrat genehmigt. Die Genehmigung durch den Bundesrat steht noch aus. Der Richtplan 2009 enthält neu Aussagen zu den technischen Gefahren (S9). Gemäss der richtungsweisenden Festlegung S9 ist die \"Bevölkerung [¿] vor Störfallrisiken zu schützen. Zudem sind grosse Schäden, die durch Störfälle entstehen können, durch kosteneffiziente Massnahmen zu vermeiden oder auszuschliessen. Die Störfallrisiken und die Siedlungsentwicklung werden so aufeinander abgestimmt, dass die Risiken möglichst gering bleiben oder werden; dies wird in der Richt- und Nutzungsplanung im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt.\" Die Raumplanung hat die Aufgabe, die Siedlungsentwicklung und die Störfallvorsorge so aufeinander abzustimmen, dass möglichst keine neuen Risiken entstehen oder keine Risikoerhöhung erfolgt. Dies soll durch eine Entflechtung von Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (hohes Personenaufkommen) und Nutzungen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial, (z.B. Anlagen mit technischen Gefahren) erreicht werden. Besonders schützenswerte, sensible Nutzungen sollen nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden (S9-2). Um die Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und den Betrieben und Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial eine gewisse Standortsicherheit zu gewährleisten, ist eine frühzeitige Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenbereiche bei der Festlegung neuer Nutzungszonen notwendig (KRP 2009, Erläuterungen zu S9). 7. Die Gemeinde Z als Planungsträgerin muss bei der Nutzungsplanung die verschiedenen Bedürfnisse aufeinander abstimmen. Gleichwohl hat sie - entgegen den Anweisungen im kantonalen Richtplan - trotz entsprechendem Antrag im Vorprüfungsbericht (mit dem Verweis auf die Ausführungen der Dienststelle UWE) und selbst nach Eingang der Einsprache der Betreiberin der Erdgashochdruckleitung darauf verzichtet, die Risiken, welche sich durch die Einzonung ergeben, bzw. erhöhen, ermitteln zu lassen. Den Akten der Gemeinde ist denn auch nicht zu entnehmen, dass sich die Gemeinde vertieft mit dem Risiko auseinandergesetzt hat. In der Botschaft zur Gemeindeversammlung und in der Stellungnahme zur Beschwerde führt der Gemeinderat aus, dass er das Risiko nicht derart hoch einschätze wie die Beschwerdeführerin. Woraus diese Einschätzung resultiert, kann aus den Akten jedoch nicht nachvollzogen werden. Als Planungsgrundsatz werden die Gemeinden in der Koordinationsaufgabe S9-2 des kantonalen Richtplans angewiesen, besonders schützenswerte, sensible Nutzungen nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich zu trennen. Als besonders schützenswerte, sensible Nutzungen werden unter anderem Sportanlagen genannt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Gemeinde Z und die anderen beiden hier involvierten Gemeinden tatsächlich nach Möglichkeiten gesucht hätten, um eine Erweiterung des Sportplatzes räumlich von der Transitgasleitung zu trennen. Der Gemeinderat Z macht ausschliesslich geltend, dass auf dem Gelände der bestehenden Anlage kein ebenes Land mehr zur Verfügung stehe und sich deshalb die Einzonung der umstrittenen Fläche aufgrund ihrer Lage in der Nähe der übrigen Fussballplätze aufdränge. Dadurch könne die bestehende Infrastruktur genützt werden. Es wird nicht verkannt, dass die bestehende Sportanlage auf einer Ebene angelegt ist, die vom Fluss und vom Wald begrenzt wird, dass wegen des grossen Interesses der Kinder und Jugendlichen am Fussballspielen die vorhandenen Plätze für ein geordnetes Training nicht mehr ausreichen und dass eine Erweiterung der bestehenden Sportanlage in deren unmittelbaren Umgebung auf dem Boden der Nachbargemeinde aber nicht möglich ist, weil der Wald unmittelbar an die Sportanlage angrenzt und das Gelände dort ansteigt. Ausserdem wird auch anerkannt, dass die hier zur Diskussion stehende Fläche am gegenüberliegenden Ufer des Flusses sich aufgrund ihrer ebenen Beschaffenheit und der Nähe zu den bestehenden Fussballplätzen zur Erweiterung des Sportplatzes eignen würde. Aber angesichts der von der Transitgasleitung ausgehenden Gefahr darf weder ausschliesslich in der näheren Umgebung nach einer Erweiterungsmöglichkeit gesucht noch aus den sich dadurch ergebenden Synergien eine bestehende Anlage zur Erdgashochdruckleitung hin erweitert werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche anderen Standorte geprüft wurden und weshalb sie nicht in Frage kommen. Die Gemeinde ist somit bei der Nutzungsänderung eines Teils der fraglichen Parzelle nicht den Vorgaben des kantonalen Richtplans gefolgt. Zusammenfassend ist das Vorgehen zur Einzonung nicht dem kantonalen Richtplan entsprechend erfolgt, indem sich die Gemeinde nicht genügend mit der Störfallproblematik auseinandergesetzt hat. Es ist"}