{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1154_2011-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4938", "Checksum": "dc18a4efb6a0f9708696f5a38f2b97c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1154", "2011 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.10.2011 RRE Nr. 1154 (2011 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 3b RPG; Artikel 10 Absatz 1 USG; Artikel 6 Absatz 4 StFV. Bei der Festlegung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind die von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen und alternative Standorte zu prüfen. Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. 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Hat der für die Sportanlage in Aussicht genommene Standort aufgrund der Risikoermittlung zur Folge, dass die Risikosummenkurve im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm im Übergangsbereich verläuft, müssen bei der Erdgasleitung Sicherheits- und bei der Sportanlage Schutzmassnahmen geprüft werden. Lässt sich das Risiko auch mit allen zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen nicht in den akzeptablen Bereich absenken, ist bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das schweizweite öffentliche Interesse am Betrieb der Erdgasleitung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einzonung für eine lokale Sportanlage. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Zur Erweiterung einer Sportanlage wies die Gemeinde Z einen Teil eines Grundstücks von der Landwirtschaftszone der Zone für Sport- und Freizeitanlagen zu. Die eingezonte Fläche liegt in der Nähe einer 48\"-Erdgashochdruckleitung mit einem Betriebsdruck von 75 Bar. Die Betreiberin der Gasleitung erhob Verwaltungsbeschwerde gegen die Zonenplanänderung. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und genehmigte die Zuweisung der fraglichen Fläche zur Zone für Sport- und Freizeitanlagen nicht. Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Einzonung in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen sei zu verzichten. Als Begründung führt sie an, die Einzonung sei richtplanwidrig und nicht zweckmässig. Der Gemeinderat habe sich mit der Störfallproblematik nicht auseinandergesetzt und somit die Vorgaben des Richtplans missachtet. Die Einzonung erhöhe das bereits bestehende Risiko der Transitgasleitung. Der Gemeinderat beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und die Genehmigung der Einzonung. Diesem Antrag schliesst sich auch der Beschwerdegegner (Grundeigentümer) an. Die Dienststelle Umwelt und Energie (UWE) führt in ihrem Amtsbericht aus, es sei in erster Linie nach einem alternativen Standort zu suchen. Falls kein geeigneter Standort gefunden werden könne, sei die Risikoermittlung zu aktualisieren. Aufgrund der vorliegenden Informationen, insbesondere ohne eine aktualisierte Risikoermittlung, könne sie der Einzonung weder zustimmen noch diese ablehnen. Das Bundesamt für Energie (BFE) erachtet in seiner Stellungnahme den Standort für die Einzonung, der im Letalitätsradius R99 des Feuerballs der Transitgasleitung liege, als ungeeignet. Die Dienststelle UWE schliesst sich nach Prüfung der Risikoermittlung der Meinung des BFE an. 4. Eine Erdgashochdruckleitung ist eine Anlage, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG). Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV) soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt jedoch nicht für Hochdruckgasleitungsanlagen, die dem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz, RLG) unterstellt sind (Art. 1 Abs. 4a StFV). Für Rohrleitungsanlagen, die der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterstellt sind, verlangen die Unterabsätze b und c von Artikel 7 der Rohrleitungsverordnung (RLV), dass der Umweltverträglichkeitsbericht eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nach der StFV sowie eine Risikoermittlung im Sinn von Anhang 4.1 der StFV enthalten muss, wenn dies aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist. Daraus erhellt, dass für die vorliegend zur Diskussion stehende Erdgashochdruckleitung die StFV über den Verweis in der RLV zur Anwendung kommt. 5. Mit dem Inkrafttreten der StFV wurden die methodischen Hilfsmittel für eine einheitliche Risikobewertung bereitgestellt. Das Ziel der StFV besteht darin, die von den Anlagen ausgehenden Risiken für die Umgebung mit allen dem Inhaber verfügbaren verhältnismässigen Massnahmen zu vermindern und gesellschaftlich tragbar zu halten. Anlagen dürfen nur dann erstellt oder betrieben werden, wenn die Risiken gemäss StFV tragbar sind. Das Risiko erhöht sich durch die Siedlungsentwicklung in der Umgebung einer Anlage, wenn die Anzahl Personen zunimmt, die im Fall eines Störfalls betroffen wären. Dies kann so weit gehen, dass die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit für den Inhaber sehr aufwändig werden oder von ihm aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen gar nicht mehr getroffen werden können. Diese Entwicklung stellt auch für die Raumplanung eine Herausforderung dar. Gegenstand der Raumplanung ist die vorausschauende Lösung der räumlichen Konflikte, die sich aus der Begrenztheit des Lebensraumes und den vielschichtigen Anforderungen an ihn ergeben. Da zwischen Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge Konflikte entstehen können, muss sich die Raumplanung damit auseinandersetzen. Die Raumplanung stellt Instrumente zur Verfügung, mit welchen diese Konflikte gelöst oder entschärft werden können (Bundesamt für Raumentwicklung, Planungshilfe \"Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen\" [nachfolgend: Planungshilfe], Bern 2008, S. 3f.). Das von einer Anlage ausgehende Risiko wird in einem Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm (W-A-Diagramm) dargestellt. Das aus den verschiedenen untersuchten Störfallszenarien resultierende Risiko wird darin als Summenkurve dargestellt. Das Diagramm unterscheidet drei Risikobereiche: akzeptabel,"}