Macht er von sich aus Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht, verstösst er gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Die Würdigung der Umstände und der Schwere der Widerhandlungen ist nicht Sache des Gemeinderates, sondern liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. (Regierungsrat, 25. Oktober 2005, Nr. 1153) | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |