Im angefochtenen Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung "auf Antrag des Kantonsapothekers" erteilt werde, womit auf das vorerwähnte Schreiben des Kantonsapothekers Bezug genommen wurde. Zusammen mit dem Schreiben des Kantonsapothekers und den diesem beigelegten Richtlinien setzte der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer über den Grund des Injektionsverbotes genügend in Kenntnis, um den Bewilligungsentscheid sachgerecht anfechten zu können. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids den Anforderungen von § 110 Absatz 1c VRG und Artikel 29 Absatz 2 BV (Art. 4 aBV) - wenn auch knapp - zu genügen vermag. |