Die neuen Richtlinien waren dem Schreiben beigelegt. Auf Seite 3 dieser Richtlinien ist unter Ziffer 4b festgehalten, dass Personen, welche bei Mensch oder Tier alternative Methoden anwenden und nicht als Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt zugelassen sind, keine Handlungen vornehmen dürfen, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder eines andern Berufs der Gesundheitspflege voraussetzen. Als solche Handlung wird u.a. die Vornahme von Injektionen erwähnt. Im angefochtenen Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung "auf Antrag des Kantonsapothekers" erteilt werde, womit auf das vorerwähnte Schreiben des Kantonsapothekers Bezug genommen wurde.