Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Kantonsapotheker dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 1997 mitteilte, dass dem Gesuch vom 7. Januar 1997 um Erneuerung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke für phytochemische und homöopathische Arzneimittel entsprochen werde. Weiter wies der Kantonsapotheker darauf hin, dass gemäss den neuen Richtlinien des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 30. November 1995 Naturheilpraktiker u.a. keine Blutentnahmen oder Injektionen vornehmen dürften und demzufolge die neue Bewilligung den Richtlinien entsprechend angepasst würde. Die neuen Richtlinien waren dem Schreiben beigelegt.