Es wird eingangs lediglich festgehalten, dass die Bewilligung in Anwendung von § 16 des Gesundheitsgesetzes und auf Antrag des Kantonsapothekers erfolge. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Kantonsapotheker dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 1997 mitteilte, dass dem Gesuch vom 7. Januar 1997 um Erneuerung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke für phytochemische und homöopathische Arzneimittel entsprochen werde.