Mark E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90/1989 S. 148f.). Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen kann (BGE 122 II 362 E. 2a, 117 Ib 86 mit weiteren Hinweisen). 3. Die Auflage, dass Injektionspräparate nach einer Übergangsfrist von drei Monaten nicht mehr angewendet werden dürfen, wird im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich begründet. Es wird eingangs lediglich festgehalten, dass die Bewilligung in Anwendung von § 16 des Gesundheitsgesetzes und auf Antrag des Kantonsapothekers erfolge.