René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 85 B III a). Auch wenn das kantonale Recht eine schriftliche Begründung verlangt, kann eine solche unterbleiben, wenn der Betroffene anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt haben, Kenntnis erhalten hat oder wenn er sonstwie in der Lage ist (z.B. aufgrund vorausgegangener Verhandlungen, Sitzungsprotokolle), klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht andere Weise gefällt worden ist (LGVE 1999 II Nr. 3 E. 4; Mark E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90/1989 S. 148f.).