29 Absatz 2 BV) entwickelten Grundsätzen, verlangt aber zusätzlich, dass die Begründung im Entscheid selbst enthalten sein muss. Durch die angemessene Begründung des Entscheids soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 119 Ia 269 E. 4 d; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 85 B III a).