Er machte in formeller Hinsicht geltend, das die in Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids enthaltene Auflage überhaupt nicht begründet werde. 2. Gemäss § 110 Absatz 1 c VRG enthält die Ausfertigung eines Entscheids u.a. eine Begründung, bestehend aus einer kurz gefassten Darstellung des Sachverhalts, den Anträgen der Parteien sowie den Erwägungen. Das kantonale Recht entspricht damit weitgehend den vom Bundesgericht zu Artikel 4 aBV (Art. 29 Absatz 2 BV) entwickelten Grundsätzen, verlangt aber zusätzlich, dass die Begründung im Entscheid selbst enthalten sein muss.