| | Entscheid: | 1. Mit Entscheid vom 2. April 1997 erneuerte das Gesundheits- und Sozialdepartement auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke für phytochemische und homöopathische Arzneimittel und befristete diese bis zum 30. April 2002. Die Bewilligung wurde u.a. mit der Auflage verbunden, dass nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Bewilligungsbeginn keine Injektionspräparate mehr angewendet werden dürften (Ziffer 2.2 des Entscheids). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er machte in formeller Hinsicht geltend, das die in Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids enthaltene Auflage überhaupt nicht begründet werde.