Artikel 29 Absatz 2 BV. Auch wenn das kantonale Recht eine schriftliche Begründung verlangt, kann eine solche unterbleiben, wenn die Betroffenen anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt haben, Kenntnis erhalten haben oder wenn sie sonstwie in der Lage sind (z.B. aufgrund vorausgegangener Verhandlungen, Sitzungsprotokolle), klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht andere Weise gefällt worden ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.