Die Vorinstanz hätte es ohne weiteres in der Hand gehabt, für das rechtzeitige Eintreffen der Offerte zu sorgen. So ist in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls davon auszugehen, dass die Offerte der Beschwerdeführerin entsprechend der Ausschreibung rechtzeitig eingereicht und auch rechtzeitig eingetroffen ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist also begründet. |