Wie die Beschwerdeführerin zu Recht sinngemäss geltend macht, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, im Verlauf des Vormittags des 5. Februar 1997, also unmittelbar vor der Offertöffnung, die seit der ersten, vor 7.00 Uhr erfolgten Leerung des Postfachs eingegangenen Sendungen abzuholen. Nachdem sie dies nach ihren eigenen Angaben nicht getan hat, kann sie der Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten, ihre Offerte sei nicht rechtzeitig auf der Gemeindekanzlei eingetroffen. Die Vorinstanz hätte es ohne weiteres in der Hand gehabt, für das rechtzeitige Eintreffen der Offerte zu sorgen.