Die Wahl einer andern Sendungsart durch die Beschwerdeführerin ändert aber nichts an der dargelegten Verpflichtung der Vorinstanz, für eine rechtzeitige Abholung der bei der örtlichen Poststelle eingegangenen Offerten zu sorgen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht sinngemäss geltend macht, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, im Verlauf des Vormittags des 5. Februar 1997, also unmittelbar vor der Offertöffnung, die seit der ersten, vor 7.00 Uhr erfolgten Leerung des Postfachs eingegangenen Sendungen abzuholen.