Das ist denn auch bei der Offerte der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen der Fall gewesen, wobei allerdings diese - entgegen der Angabe in der Ausschreibung - nicht als A-Post, sondern als eingeschriebenes Paket zugestellt worden ist. Die Wahl einer andern Sendungsart durch die Beschwerdeführerin ändert aber nichts an der dargelegten Verpflichtung der Vorinstanz, für eine rechtzeitige Abholung der bei der örtlichen Poststelle eingegangenen Offerten zu sorgen.