Denn bei einer solchen verhältnismässig kurzen Zeitspanne zwischen dem letzten Tag der Offerteingabefrist und dem Zeitpunkt der Offertöffnung muss damit gerechnet werden, dass selbst als A-Post beförderte Sendungen erst am Morgen des Offertöffnungstages bei der Bestimmungspoststelle eingehen. Das ist denn auch bei der Offerte der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen der Fall gewesen, wobei allerdings diese - entgegen der Angabe in der Ausschreibung - nicht als A-Post, sondern als eingeschriebenes Paket zugestellt worden ist.