Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist indessen nur haltbar, wenn die vergebende Behörde die nötigen Vorkehrungen trifft, damit bei der örtlichen Poststelle eingegangene Offerten innert angemessen kurzer Frist abgeholt werden. Das muss um so mehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Offerteingabe auf den Montag und die Offertöffnung bereits auf den folgenden Mittwoch um 11.00 Uhr festgesetzt wird.